Thailand – Hauskauf auf den Namen vom Kind



Thailand - Hauskauf Grundstückskauf auf den Namen des Kindes - Minderjährige Hauskauf – Grundstückskauf auf den Namen des Kindes in Thailand

Für viele Ausländer, die in Thailand ein Grundstück oder Haus kaufen möchten, stellt sich die Frage welches der beste rechtliche Weg ist, da Ausländer ja, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Grundstück in Thailand kaufen dürfen.

Neben den Möglichkeiten des Hauskaufs über eine Company oder einer grundbuchlichen Absicherung gibt es auch noch eine weitere Möglichkeit, wenn man ein Kind hat, welches die thailändische Staatsbürgerschaft hat.

Kauf auf den Namen Minderjähriger

Wenn man nun eine Immobilie / Haus / Grundstück nicht auf den Namen des thailändischen Partners eintragen lassen will, wird oft über die Möglichkeit nachgedacht, das gemeinsame Kind (oder auch nicht gemeinsame Kind) zum Eigentümer einer zu kaufenden Immobilien zu machen.

Der Kauf einer Immobilie auf den Namen Minderjähriger (bis zum 20. Lebensjahr) ist in Thailand recht unproblematisch, da es in Thailand gängige Meinung ist, dass einem Kind nur Vorteile entstehen wenn dieses Kind Eigentümer einer Immobilie wird. Somit ist es i.d.R. auf den Grundbuchämtern / Landoffice in Thailand recht einfach, ein Kind als Eigentümer einer Immobilie eintragen zu lassen. Eine gerichtliche Zustimmung ist also hier im Regelfall nicht erforderlich.

Bei der Umschreibung muss die ID – Karte des Kindes vorgelegt werden und eine Zustimmungserklärung von beiden Elternteilen.

 

Verkauf einer Immobilie mit minderjährigem Eigentümer

Aber wie ist es nun, wenn diese Immobilie später einmal verkauft werden soll ? Ist das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig ist in diesem Falle die Zustimmung eines entsprechenden Gerichtes erforderlich, weil der Verkauf einer Immobilie (anders als beim Kauf) ja auch zum Nachteil des Kindes sein könnte.

Dies macht nun die Sache aber recht schwierig, weil das Gericht auch einem mit einem Kaufinteressenten vereinbarten Verkaufspreis zustimmen muss. Dies wird das Gericht aber eventuell nur dann tun, wenn ein entsprechendes Wertgutachten vorliegt.Grundstück Haus auf den Namen minderjähriger Kinder in Thailand kaufen

Bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt kann ein solches Verfahren durchaus 3 – 6 Monate in Anspruch nehmen. Dies gilt auch nur für den Fall, dass sich beide Elternteile einig sind.  Das Gerichtsverfahren kann nur angestrengt werden, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag bereits vorliegt.

Wir können für den Fall, dass die Elternteile sich einig sind, ein solches Verfahren organisieren :
Kosten für ein solches Verfahren 60.000 THB incl. Gerichtskosten und Anwaltskosten.

Sind diese zerstritten, wird das Gericht in der Regel die Zustimmung verweigern.

Viele Käufer werden sich aber auf eine solch lange Wartezeit nicht einlassen, zumal der Ausgang des Verfahrens offen ist. Im Zweifelsfalle wird sich ein Käufer dann lieber für eine andere Immobilie entscheiden. Diese Problematik macht dann eventuell den Verkauf schwierig.

Auf Grundlage dieser rechtlichen Lage sollte man sich also vor einer Eigentumsübertragung auf ein Kind sehr genau darüber im Klaren sein, dass der Verkauf der Immobilie ggfs. nur schwer realisiert werden kann und man eventuell warten muss, bis das Kind volljährig (20 Jahre) ist und alleine entscheiden und unterschreiben kann.

 

“Ich will ja nie wieder verkaufen”

Immer wieder sagen Käufer, dass sie beabsichtigen eine Immobilie, die sie jetzt kaufen, niemals wieder verkaufen möchten. Insoweit wäre die Eigentumsübertragung auf ein Kind also eine möglicherweise gute Option. Aber die Erfahrung zeigt, dass sich immer wieder Lebensumstände ändern, Notlagen eintreten oder Ähnliches, die dann dazu führen, dass man eine Immobilie plötzlich doch verkaufen will oder muß. Und dann bereut man möglicherweise die Entscheidung, das Kind zum Eigentümer gemacht zu haben.

Dieser Beitrag soll weder zu – noch abraten, er soll einzig den Betroffenen eine Entscheidungshilfe liefern. Eine Entscheidung, die individuell getroffen werden muss.

 

 

 

 

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