Condominium Act – Das thailändische Eigentumswohnungsgesetz in Deutsch



Thailand condominium act - das thailändische Eigentumswohnungsgetz auf DeutschCondominium Act – Das thailändische Eigentumswohnungsgesetz in Deutsch

Auf vielfachen Wunsch veröffentlichen wir hier eine Übersetzung des Thailand Condominium Act, dem thailändischen Eigentumswohnungsgesetz, in deutscher Sprache.

CONDOMINIUM ACT

BE 2522 (1979) in der Fassung von 2008

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BHUMIBOL ADULYADEJ REX.
Inkrafttreten am 21. April 2522 (1979)

 

Seine Majestät König Bhumibol Adulyadej freute sich, dass:

Während es als zweckmäßig erachtet wird, ein Gesetz über Eigentumswohnungen zu haben:

Sei es daher von HM, dem König, durch und mit dem Rat und der Zustimmung der Nationalen Legislativversammlung in der Eigenschaft des Parlaments wie folgt erlassen

§ 1. Dieses Gesetz heißt Condominium Act BE 2522

§ 2. Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von einhundertachtzig Tagen ab dem Datum dieser Veröffentlichung im Regierungsanzeiger in Kraft.

§ 3. Alle anderen Gesetze, Regeln oder Vorschriften auf der hierin bereitgestellten Seite oder im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes werden hiermit durch dieses Gesetz ersetzt.

§ 4. Dieses Gesetz.

‘Eigentumswohnung’bezeichnet das Gebäude, in dem Personen gemäß dem Abschnitt, in dem jeder Abschnitt aus persönlichem Eigentum an dem Eigentum und Miteigentum an gemeinsamem Eigentum besteht, getrennt Eigentum halten können.
‘Persönliches Eigentum’bedeutet die Wohnung und bedeutet, die für den Eigentümer der Wohnung individuell zugewiesene Struktur oder das Grundstück einzubeziehen.
‘Wohnung’bezeichnet einen separaten Teil einer Eigentumswohnung, der einer Einzelperson gehört.
‘Allgemeingut’bezeichnet einen Teil der Eigentumswohnung, bei dem es sich nicht um die Wohnung, das Grundstück, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, und das Grundstück oder ein anderes Grundstück handelt, das zur Nutzung oder zum Nutzen der Miteigentümer zur Verfügung gestellt wird.
Wohnungstitelurkundebezeichnet das Dokument, aus dem das Eigentum an persönlichem Eigentum und das Miteigentum an gemeinsamem Eigentum hervorgeht.
“Miteigentümer”bezeichnet die Eigentümer der Wohnungen in der Wohnanlage jeder Wohnanlage.
“Juristische Eigentumswohnung”bezeichnet die nach diesem Gesetz registrierte juristische Person.
“Verordnungen”bedeutet die Bestimmungen der juristischen Eigentumswohnung.
‘Hauptversammlung’bezeichnet eine ordentliche Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung der Miteigentümer.
‘Ausschuss’bezeichnet den juristischen Personenausschuss für Eigentumswohnungen (in dieser Ãœbersetzung manchmal auch als Vorstand bezeichnet)
‘Ausschussmitglied’bezeichnet ein Mitglied des Ausschusses für juristische Personen in Eigentumswohnungen (manchmal auch als Vorstandsmitglied bezeichnet).
‘Manager’bedeutet bedeutet ein Manager der Eigentumswohnung juristische Person.
“Zuständiger Beamter”bezeichnet die Person, die vom Minister für die Durchführung dieses Gesetzes ernannt wurde.
‘Minister’bezeichnet den Minister, der für die Durchführung dieses Gesetzes verantwortlich ist und die Kontrolle darüber ausübt.

§ 5. Der Innenminister ist für die Durchführung dieses Gesetzes verantwortlich und befugt, einen zuständigen Beamten zu ernennen, ein Ministerialreglement zu erlassen, Gebühren und Auslagen festzusetzen, die die hier beigefügten Sätze nicht überschreiten, und andere Unternehmen für die Durchführung zu verpflichten dieses Gesetzes

Diese Ministerialverordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

KAPITEL 1

Registrierung von Eigentumswohnungen

§ 6. Jeder Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, der diese Grundstücke und Gebäude gemäß diesem Gesetz als Eigentumswohnungen registrieren möchte, muss beim zuständigen Beamten einen Antrag auf Registrierung von Eigentumswohnungen stellen, zusammen mit:
(1) Grundbesitzurkunde,
(2) Planen Sie eine Eigentumswohnung, einschließlich Ein- und Ausfahrten zur öffentlichen Straße
(3) Angaben zu Wohnung, persönlichem und gemeinsamem Eigentum, wie z. Räume, Natur auf den Nutzungen und anderen Interessen, wie vom Minister dargelegt,
(4) Verhältnis der einzelnen Eigentümer der Wohnung hat das Eigentum an dem gemeinsamen Eigentum nach § 14,
(5) Bescheinigung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass das zur Eintragung als Eigentumswohnung angemeldete Gebäude frei von jeglichen Belastungen und nicht verpfändet ist, mit Ausnahme der Verpfändung des Gebäudes mit dem Grundstück, und
(6) Entwurf des Reglements der eigentumsrechtlichen Person
(7) Sonstige in den Ministerialverordnungen vorgeschriebene Nachweise.

§ 6/1 Hat eine Person, die Eigentum an dem Grundstück und dem Gebäude gemäß § 6 hat, Werbung für den Verkauf der Einheiten in der Eigentumswohnung gemacht, muss diese Person Kopien der Werbeinhalte oder Bilder oder in ihrem Büro aufbewahren Einführungsschreiben, die an die breite Öffentlichkeit gerichtet werden, gleichgültig in welcher Form, bis alle Einheiten ausverkauft sind, und darüber hinaus mindestens ein Satz Kopien dieser Dokumente an das Condominium Corporate zur Aufbewahrung weitergeleitet werden müssen.

In Bezug auf die Anzeigen zum Verkauf der Einheiten in der Eigentumswohnung von Seiten, die sich auf die in Abschnitt 6 genannten Nachweise und Einzelheiten beziehen, müssen die Werbeinhalte und -bilder den Nachweisen und Einzelheiten entsprechen, die zusammen mit dem Registrierungsantrag eingereicht wurden, und müssen Geben Sie deutlich die Details zu den gemeinsamen Eigenschaften an, die nicht in Abschnitt 15 aufgeführt sind.

Die Werbeinhalte und Bilder oder Einführungsschreiben gelten als Bestandteil des Vertrages zum Verkauf eines Anteils bzw. des Kaufvertrages eines Anteils. Sollte die Bedeutung von Inhalten oder Bildern im Widerspruch zum Vertrag über den Verkauf einer Einheit oder dem Kaufvertrag für eine Einheit stehen oder damit unvereinbar sein, muss die Konstruktion auf eine Weise erfolgen, die für den Käufer oder die Partei von Vorteil ist Kauf der Einheit.

§ 6/2 Eine Vereinbarung über den Verkauf einer Einheit oder einen Kaufvertrag für eine Einheit zwischen der Person mit freiem Eigentum an dem Grundstück und dem Gebäude gemäß Abschnitt 6 und der Partei, die die Einheit kauft, oder der Partei, die die Einheit kauft, wird gemäß dem Formular geschlossen des vom Minister festgelegten Abkommens oder Vertrags.

Jeder Teil einer Vereinbarung zum Verkauf einer Einheit oder eines Kaufvertrags für eine Einheit gemäß Absatz 1, der nicht in Übereinstimmung mit der vom Minister festgelegten Form der Vereinbarung oder des Vertrags ausgeführt wird und für die Partei, die die Einheit kauft, nicht vorteilhaft ist oder die Partei, die das Gerät kauft, ist dieser Teil nicht durchsetzbar.

§ 7. Nachdem der zuständige Beamte den Antrag auf Eintragung einer Eigentumswohnung gemäß Abschnitt 6 erhalten hat, gibt der zuständige Beamte den Namen des Hypothekengläubigers oder des Gläubigers mit Vorzugsrecht für das Grundstück und das Gebäude an, für das die Eintragung in die Grundbuchurkunde beantragt wurde Der Beamte veröffentlicht den genannten Antrag, während er dem genannten Gläubiger in der Zwischenzeit eine schriftliche Mitteilung zusendet, um dem zuständigen Beamten innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der genannten schriftlichen Mitteilung zusammen mit Nachweisen zu erscheinen.

Wenn der zuständige Beamte der Ansicht ist, dass das Grundstück frei von verbindlichen Verpflichtungen ist oder eine Hypothek auf das Grundstück besteht, der Hypothekendarlehensnehmer jedoch die Eintragung als Eigentumswohnung genehmigt hat, nimmt der Beamte den Antrag an.

In dem Fall, dass das Gebäude unter Hypothek steht, die das Grundstück nicht einschließt, ist es verboten, die Registrierung der Eigentumswohnung anzunehmen. In diesem Fall teilt der Beamte dem Antrag unverzüglich die Gründe mit, aus denen der Antrag abgelehnt wird.

Im Falle der Annahme der Registrierung veröffentlicht der zuständige Beamte die Registrierung der Eigentumswohnung im Regierungsanzeiger.

§ 8. Der Antrag auf Eintragung nach § 7 unterliegt dem Verfahren nach diesem Gesetz.

§ 9. Nachdem der zuständige Beamte die Registrierung der Eigentumswohnung akzeptiert hat, leitet der zuständige Beamte die gemäß Abschnitt 6 hinterlegte Eigentumsurkunde an den zuständigen Beamten weiter, in dem sich die Eigentumswohnung innerhalb von fünfzehn Tagen zur Eintragung in den Index für die Registrierung der Eigentumswohnung befindet Grundbesitzurkunde, dass das besagte Land den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt und die besagte Grundbesitzurkunde behält.

Befindet sich das Grundstück in einer Hypothek, der Hypothekendarlehensnehmer hat jedoch zugestimmt, die Wohnung zu registrieren, so erstellt der zuständige Beamte ein Memorandum über die Zustimmung des Hypothekendarlehens gemäß § 7 Abs. 3 und den Betrag, in dem der Hypothekendarlehensnehmer die Begleichung der Schulden erhält Wohnung unter § 22 sowie.

§ 10. Nach Eintragung der Eigentumswohnung und ordnungsgemäßer Eintragung des Memorandums durch den zuständigen Beamten in die Grundbuchurkunde gemäß Abschnitt 9 ist es untersagt, die Rechte und Rechtsakte in Bezug auf das Land weiter einzutragen, es sei denn, dies ist in diesem Gesetz und in diesem Fall vorgesehen Es ist untersagt, die Eintragung des besagten Condominiums zu beantragen, wodurch Verpflichtungen gegenüber dem besagten Condominium entstehen.

§ 11. Hat der zuständige Beamte eine Anordnung erlassen, mit der die Eintragung der Wohnung abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach Kenntnis der Anordnung schriftlich beim Minister Beschwerde einzulegen.

Der Minister gibt die Entscheidung innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Beschwerde bekannt. Die Entscheidung des Ministers ist endgültig.

KAPITEL II

Eigentum der Wohnung

§ 12. Das Eigentum an der Wohnung ist unteilbar.

§ 13. Der Eigentümer der Wohnung hat das Eigentum an dem ihm gehörenden persönlichen Eigentum und das Miteigentum an dem gemeinsamen Eigentum.

Der Boden, die Trennwand des Raumes, der eine Wohnung trennt, gilt als Miteigentum der Wohnungen, und die Ausübung der Rechte an der Immobilie erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen.

Der Eigentümer der Wohnung darf nichts an seinem persönlichen Eigentum tun, was die Rahmenstruktur, die Stabilität, die Verhinderung von Schäden am Gebäude oder an anderen in den Vorschriften vorgeschriebenen Gegenständen beeinträchtigen könnte.

§ 14. Das Eigentum von Miteigentum an gemeinsamem Eigentum richtet sich nach dem Verhältnis des Preises jeder Wohnung und des Gesamtpreises aller Wohnungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Eigentumswohnung nach § 6.

§ 15. Folgende Eigenschaften gelten als gemeinsames Eigentum:
(1) Land, auf dem sich die Eigentumswohnung befindet
(2) Land zur gegenseitigen Nutzung oder Leistung;
(3) Rahmenstruktur und Strukturen für Stabilität und Prävention und Schäden an der Wohnanlage;
(4) Gebäude oder Gebäudeteile und Ausrüstung, die zur gegenseitigen Nutzung oder zum gegenseitigen Nutzen vorgesehen sind;
(5) Maschinen und Werkzeuge, die zur gegenseitigen Verwendung oder zum gegenseitigen Nutzen bereitgestellt werden;
(6) Einrichtungen und Dienstleistungen zur gemeinsamen Nutzung der Wohnanlage;
(7) Andere Eigenschaften zur gegenseitigen Nutzung oder Vorteile;
(8) Amt der eigentumsrechtlichen Person;
(9) Grundstücke, die nach § 48 Abs. 1 gekauft oder erworben wurden;
(10) Bauwerke oder Systeme, die für Sicherheitsmaßnahmen oder die Erhaltung der Umweltbedingungen in der Wohnanlage gebaut wurden, wie z. Brandschutzsystem, Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Wasserableitung, Abwasserbehandlung oder Abfallentsorgung.
(11) Vermögen, das das Geld gemäß § 18 zur Pflege und Instandhaltung verwendet

§ 16 Grundstücke, die unbeweglich sind, dürfen weder zur Teilung in der Durchsetzung von Hypotheken verfolgt noch getrennt von persönlichen Gegenständen versteigert werden.

§ 17/1 Für den Fall, dass ein Raum in der Eigentumswohnung als Ort zur Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgesehen ist, ist das System für das Betreten und Verlassen eines solchen Raums speziell einzurichten, um die Störung des friedlichen Genusses der Wohnung zu verhindern Miteigentümer.

Es ist niemandem gestattet, Handelsgeschäfte in der Eigentumswohnung zu tätigen, es sei denn, es handelt sich um ein Handelsgeschäft in dem Bereich der Eigentumswohnung, der gemäß Absatz 1 bestimmt ist.

§ 18 Miteigentümer teilen sich die Aufwendungen für Steuern und Abgaben nach Maßgabe des Verhältnisses des Eigentums an gemeinsamem Vermögen gemäß § 14 auf jeden Miteigentümer auf.

Miteigentümer teilen gemeinsam die Zahlungen für Aufwendungen, die sich aus der Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen ergeben, sowie für Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind, und die Aufwendungen für die Pflege, Instandhaltung und den Betrieb von gemeinsamem Eigentum gemäß das Verhältnis des Eigentums an gemeinsamem Eigentum nach Abschnitt 14, von jedem Miteigentümer oder in Übereinstimmung mit dem Anteil des Vorteils auf die Einheit, der bereitgestellt wird, dass dies jedoch in Übereinstimmung mit den Anforderungen sein muss, die in den Verordnungen dargelegt sind.

Eine Person mit Eigentumsrechten an dem Grundstück und dem Gebäude gemäß Abschnitt 6 ist Miteigentümer der Einheit, deren Eigentum noch nicht auf eine Person übertragen wurde, und teilt die Zahlungen für die Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 gemeinsam auf diese bestimmte Einheit auch.

§ 18/1 Für den Fall, dass ein Miteigentümer Zahlungen nach § 18 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist leistet, zahlt dieser Miteigentümer einen Zuschlag von höchstens zwölf Prozent (12%) pro Jahr des Betrags, der ohne Verbindung nicht ausgezahlt wurde Zinsbelastung unter der Voraussetzung, dass dies den Anforderungen der Satzung entspricht.

Ein Miteigentümer mit einem nachträglichen Betrag gemäß § 18 ab sechs Monaten zahlt einen Zuschlag von höchstens 20% pro Jahr und kann vom Erhalt gemeinsamer Dienstleistungen oder von der Nutzung gemeinsamen Eigentums gemäß der Satzung ausgeschlossen werden -Rechte einschließlich des Nichtvorhandenseins des Stimmrechts in der Hauptversammlung.

Der Zuschlag nach Absatz 1 gilt als Aufwand nach § 18.

§ 19 Ausländer und juristische Personen, die gesetzlich als Ausländer gelten, dürfen Eigentum an einer Wohnung haben, wenn es sich um Folgendes handelt:

  1. Ausländer, denen nach dem Einwanderungsgesetz der Aufenthalt im Königreich gestattet ist ;
  2. Ausländer, die nach dem Gesetz zur Investitionsförderung in das Königreich einreisen dürfen;
  3. Juristische Personen gemäß § 97 und 98 des Landesgesetzbuchs, die nach thailändischem Recht als juristische Personen registriert sind;
  4. Juristische Personen, die Ausländer im Sinne der Bekanntmachung des Nationalen Exekutivrates Nr. 281 vom 24. November (geltender Abschnitt 4 des Auslandsgeschäftsgesetzes) sind, BE 2515 und eine Beförderungsbescheinigung im Sinne des Investitionsförderungsgesetzes erhalten haben;
  5. Ausländer oder juristische Personen, die gesetzlich als Ausländer gelten, die Fremdwährungen in das Königreich eingeführt oder Geld vom Thai-Baht-Konto der Person abgehoben haben, die ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs hat, oder Geld von einem Fremdwährungskonto abheben.

§ 19/2 Jede Eigentumswohnung muss Ausländer oder juristische Personen im Sinne von § 19 haben, die zusammen höchstens neunundvierzig Prozent (49%) der Flächen der gesamten Einheiten in dieser bestimmten Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Eigentums an den Einheiten halten die Registrierung einer solchen Eigentumswohnung gemäß Abschnitt 6 vornehmen.

§ 19/3 Bei der Übertragung des Eigentums an einer Wohnung an einen Ausländer oder eine juristische Person gemäß § 19 muss der Antragsteller, der die Übertragung des Eigentums an einer Wohnung beantragt, dem zuständigen Beamten den Namen des Ausländers oder der juristischen Person gemäß den Angaben mitteilen in Abschnitt 19 legt der Ausländer oder die Ausländerin oder die Ausländerin oder die Ausländerin, die den Besitz der Wohnung beantragt, zusammen mit dem Flächenanteil der Wohnungen, die diesen Ausländern oder juristischen Personen bereits gehören, dem zuständigen Beamten die folgenden Nachweise vor;
(1) Für den in § 19 Abs. 1 genannten Ausländer muss der Nachweis erbracht werden, dass er nach dem Einwanderungsgesetz im Königreich ansässig sein darf;
(2) Für den in § 19 genannten Ausländer muss der Nachweis erbracht werden, dass er nach dem Investitionsförderungsgesetz in das Königreich einreisen darf;
(3) Für die in § 19 Abs. 3 genannte juristische Person muss der Nachweis erbracht werden, dass sie nach thailändischem Recht als juristische Person registriert ist.
(4) Für die in § 19 Abs. 4 genannte juristische Person muss der Nachweis erbracht werden, dass sie eine investitionsförderungsrechtliche Beförderungsurkunde erhalten hat;
(5) Juristische Personen nach § 19 Abs. 5 müssen nachweisen, dass sie Fremdwährungen in das Königreich einführen oder Geld vom Thai-Baht-Konto der Person abheben, die ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs hat oder Geld vom Königreich abhebt Fremdwährungskonto in Höhe von mindestens dem Preis der zu erwerbenden Wohnung.

§ 19/4 Nachdem die zuständige Behörde die Unterlagen und Nachweise nach § 19 ter erhalten und diese gemäß den Bestimmungen des § 19 ter und dem Verhältnis des Eigentums an der Wohnung von Ausländern oder Ausländern geprüft und für richtig befunden hat Juristische Personen im Sinne von § 19, die bereits Eigentümer waren und die die Annahme der Übertragung beantragten, dürfen das in § 19a Abs. 1 vorgesehene Verhältnis nicht überschreiten oder im Einklang mit § 19 Abs. 2 und Abs. 3 stehen bis nimmt die zuständige Behörde die Registrierung von Rechten und Rechtsakten in Bezug auf Wohnungen nach Kapitel 4 für solche Ausländer oder juristische Personen vor, die die Annahme der Übertragung beantragen.

§ 19/5 Die in § 19 genannte ausländische oder juristische Person hat über die Wohnung in folgenden Fällen zu verfügen:

  1. Wenn die in § 19 genannte ausländische oder juristische Person in der Eigenschaft eines gesetzlichen Erben oder Erben im Rahmen eines Testaments oder auf andere Weise Wohnungen erworben hat und wenn die Wohnung, die sich bereits in Besitz dieser ausländischen oder juristischen Personen befindet, mit einbezogen ist § 19, der das in § 19bis Abs. 1 vorgeschriebene Verhältnis überschreitet oder nicht mit § 19bis Abs. 2 oder Abs. 3 übereinstimmt;
  2. Wenn die Erlaubnis zum Aufenthalt im Königreich des Ausländers gemäß § 19 widerrufen wird oder seine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gültig ist;
  3. Wenn der in § 19 Abs. 1, 2 und 5 genannte Ausländer aus dem Königreich abgeschoben wird und keine Erleichterung erfährt oder nicht zum Lebensunterhalt geschickt wird, anstatt abgeschoben zu werden;
  4. Wenn der in Abschnitt 19 (4) genannte Ausländer keine Erlaubnis des Investitionsausschusses zum Verbleib im Königreich erhält;
  5. Wird die Beförderungsurkunde der juristischen Person gemäß § 19 Abs. 4 widerrufen.

Die fremde oder juristische Person, die zur Verfügung über die Wohnung nach Absatz 1 verpflichtet ist, teilt dies dem zuständigen Beamten innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem der Grund für die Verfügung nach Absatz 1 eingetreten ist, schriftlich mit.

Für den Fall von (1) werden nur die Wohnungen veräußert, die den angegebenen Anteil überschreiten; Für den Fall von (2), (3), (4) und (5) sind alle Eigentumswohnungen zu entsorgen.

Die Verfügung über Wohnungen nach Absatz 3 erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Datum des Erwerbs des Eigentums an diesen Wohnungen oder dem Datum des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis im Königreich oder der Ungültigerklärung des Aufenthalts Bescheinigung oder Datum der Ausweisung der Bestellung oder Datum des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis durch die Investitionsbehörde bzw. Datum des Widerrufs der Beförderungsbescheinigung. Erfolgt die Verfügung nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Generaldirektor des Landdepartements befugt, über diese Wohnung und die Bestimmungen über die Zwangsverfügung von Grundstücken gemäß Kapitel 3 des Landesgesetzbuchs und der Ministerialverordnung zu verfügen Für die Verfügung über diese Wohnung gilt das dort ausgestellte Recht entsprechend .

§ 19/6 Erteilt der Bevollmächtigte die Anordnung, die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer im Königreich zu widerrufen, oder zeigt sich dem Beamten der Sachverhalt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers für den Ausländer als nicht mehr gültig ist gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 5 außerhalb des Königreichs oder Erlass einer Anordnung zum Widerruf der Erlaubnis für den Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 zum Aufenthalt im Königreich oder Erlass einer Anordnung zum Widerruf einer Beförderung Die in § 19 Abs. 4 genannte Bescheinigung für die juristische Person teilt sie dem Generaldirektor des Landdepartements gegebenenfalls innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Erteilung des Beschlusses oder dem Datum der Kenntnisnahme dieser Tatsachen mit .

§ 19/7 Ein Ausländer oder eine juristische Person, die vom Gesetz her nicht als Ausländer gilt und als gesetzlicher Erbe oder Erblasser eine Wohnung erwirbt, hat dies dem Zuständigen schriftlich mitzuteilen Beamte innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Datum des Erwerbs des Wohnungseigentums und haben über diese Wohnung innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Datum des Erwerbs des Wohnungseigentums zu verfügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 quinque entsprechend .

§ 19/8 Jede Person, die das Eigentum an einer Wohnung erworben hat, während sie die thailändische Staatsangehörigkeit hatte, und anschließend die thailändische Staatsangehörigkeit aufgrund der Übergabe der thailändischen Staatsangehörigkeit, der Umwandlung der Staatsangehörigkeit oder des Widerrufs der thailändischen Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht verliert, und als nicht fremd gilt gemäß Abschnitt 19 hat den zuständigen Beamten schriftlich über den Verlust der thailändischen Staatsangehörigkeit und die Unfähigkeit, das Eigentum an der Wohnung innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit zu behalten, zu informieren und alle Wohnungen zu entsorgen, die Eigentum von sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 quinque entsprechend .

§ 19/9 Wer zu dem Zeitpunkt, zu dem er thailändischer Staatsangehöriger ist, Eigentum an Wohnungen erwirbt, verliert später seine thailändische Staatsangehörigkeit, weil er die thailändische Staatsangehörigkeit aufgegeben, denaturiert oder nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz denaturiert hat , und diese Person ist ein Ausländer im Sinne von § 19, und wenn sie weiterhin das Eigentum daran behalten möchte, muss sie die zuständige Behörde schriftlich über den Verlust der thailändischen Staatsangehörigkeit informieren und den Nachweis erbringen, dass sie ein Ausländer im Sinne von § 19 bis 19 ist die zuständige Behörde innerhalb von einhundertachtzig Tagen ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit. Übersteigt jedoch das Wohneigentum des Ausländers die in § 19a Abs. 1 festgelegte Ration oder entspricht es nicht § 19a Abs. 3 Abs. 2, so verfügt er über die Wohnung, die die in § 19a Abs. 1 festgelegte Ration überschreitet Verhältnis innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit. Verfügt er nicht innerhalb dieser Frist über die Wohnung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 entsprechend

Will der Ausländer nach Absatz 1 das Eigentum an der Wohnung nicht behalten, teilt er dem zuständigen Beamten den Verlust der thailändischen Staatsangehörigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit schriftlich mit und verfügt über die Wohnung von allen ihm gehörenden Wohnungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Datum des Verlusts der thailändischen Staatsangehörigkeit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 entsprechend .

§ 19/10 Eine juristische Person mit thailändischer Staatsangehörigkeit und Wohnungseigentum, und in der Folge ändert sich die Art dieser juristischen Person zu einer juristischen Person, die vom Gesetz als Ausländer angesehen wird und keine juristische Person im Sinne von § 19 ist den zuständigen Beamten schriftlich über die Änderung seiner Art und die Unfähigkeit zu informieren, das Eigentum an der Wohnung innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Datum dieser Änderung aufrechtzuerhalten, und alle Wohnungen, die sich im Eigentum der Wohnung befinden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag zu entsorgen Jahr ab dem Datum dieser Änderung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 entsprechend .

§ 19/11 Für juristische Personen mit thailändischer Staatsangehörigkeit und Wohnungseigentum ändert sich in der Folge die Art dieser juristischen Person zu der, die vom Gesetz als Ausländer angesehen wird und die Wohnungseigentum als juristisches Eigentum haben kann Wenn eine in Abschnitt 19 genannte Person weiterhin das Eigentum an einer Wohnung behalten möchte, muss sie dem zuständigen Beamten schriftlich mitteilen, dass eine Änderung ihrer Art vorliegt, und dem zuständigen Beamten nachweisen, dass es sich um einen in Abschnitt 19 genannten Ausländer handelt einhundertachtzig Tage nach dem Datum der Änderung. Übersteigt das Eigentum an Wohnungen einer solchen juristischen Person jedoch den in § 19 bis genannten Anteil, so hat sie über die Wohnungen, die über den vorgeschriebenen Anteil hinausgehen, innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Änderung zu verfügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 entsprechend .

Möchte die juristische Person nach Absatz 1 das Eigentum an der Wohnung nicht behalten, teilt sie dies dem zuständigen Beamten innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Änderung schriftlich mit und verfügt über die gesamte Wohnung innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Datum einer solchen Änderung im Eigentum des Unternehmens. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 entsprechend .

KAPITEL III

Wohnungstitelurkunde

§ 20 Mit der Annahme der Registrierung der Eigentumswohnung gemäß § 7 stellt der zuständige Beamte unverzüglich eine Eigentumsurkunde gemäß dem Plan der registrierten Eigentumswohnung aus.

Die Eintragung von Rechten und Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Wohnung erfolgt erst mit der Eintragung einer juristischen Wohnanlage gemäß § 31, mit Ausnahme der Eintragung der Einlösung der Hypothek, die der zuständige Beamte gemäß § 22 vorgenommen hat, oder der Übertragung des Eigentums an alle wohnungen an eine oder mehrere personen durch gemeinschaftliches eigentum.

§ 21 Die Wohnungstitelurkunde hat mindestens folgende wesentliche Angaben zu enthalten:
(1) Lage des Grundstücks und Fläche des Grundstücks der Eigentumswohnung.
(2) Lage, Fläche und Grundriss der Wohnung mit Angabe von Breite, Länge und Höhe.
(3) Eigentumsverhältnis von gemeinsamem Eigentum.
(4) Vor- und Nachname der Person, die das Eigentum an der Wohnung hat.
(5) Index für die Registrierung von Rechten und Rechtsakten.
(6) Unterschrift des zuständigen Beamten.
(7) Positionssiegel des zuständigen Beamten.

Die Wohnungstitelurkunde wird in zweifacher Ausfertigung angefertigt, wobei eine Kopie für die Person bestimmt ist, die das Eigentum an der Wohnung besitzt, während die andere Kopie im Büro des zuständigen Beamten aufbewahrt wird. Bei der Kopie, die beim Amt des zuständigen Beamten aufbewahrt wird, kann es sich um eine Fotokopie handeln. In diesem Fall muss es vom zuständigen Beamten unterzeichnet und mit dem offiziellen Siegel versehen werden.

Ab, Grundlage und Art der Ausstellung der Wohnungstitelurkunde einschließlich ihrer Ersetzung richten sich nach dem Ministerialreglement.

§ 22 Befindet sich das Grundstück nach § 15 Abs. 1 oder 2 vor der Eintragung der Eigentumswohnung in einem Grundpfandrecht, so hatte der Hypothekar bei Erteilung des Wohnungstitels die Einwilligung zur Eintragung der Eigentumswohnung nach § 7 Abs. 3 erteilt Der zuständige Beamte muss den Antragsteller auf das Eigentum an der Wohnung hinweisen und die besagte Hypothek in jeder Wohnungstitelurkunde zusammen mit dem Geldbetrag vermerken, den der Hypothekendarlehensnehmer von jeder Wohnung erhält, indem er den besagten Geldbetrag gemäß berechnet Verhältnis des Eigentums an dem gemeinsamen Eigentum im Index auch für die Registrierung.

Nach Ausstellung der Wohnungstitelurkunde nach Absatz 1 gilt als Garantie für jede Wohnung eine Hypothekenschuld, die speziell auf die in der Wohnungstitelurkunde genannte Schuld zurückzuführen ist.

§ 23 Für den Fall, dass der zuständige Beamte die Grundpfandrechte in der Wohnungstitelurkunde nach § 22 ordnungsgemäß eingetragen hat; Beim erstmaligen Verkauf jeder Wohnung durch die Person, die die Eintragung der Eigentumswohnung beantragt hat und die Eigentümerin der Wohnung ist, erhält der Erwerber der Wohnung die Übertragung frei von Hypotheken.

§ 24 Wenn sich herausstellt, dass die Ausstellung der Wohnungstitelurkunde, die Eintragung von Rechten und der Rechtsakt im Zusammenhang mit der Wohnung oder der Eintrag im Register für die Eintragung unrichtig oder rechtswidrig sind, kann der zuständige Beamte zurücktreten oder Änderungen vornehmen je nachdem, was der Fall sein mag.

Der zuständige Beamte ist befugt, Nachforschungen anzustellen und die Wohnungstitelurkunde, Dokumente zur Registrierung der Rechte und Rechtsakte, Dokumente zur Registrierung des Eintrags im Index zur Registrierung oder andere relevante Dokumente zur Prüfung, jedoch vor dem Entzug oder der Änderung, anzufordern. Der zuständige Beamte informiert die betroffenen Personen mindestens fünfzehn Tage im Voraus über etwaige Proteste. Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung kein Protest, so wird davon ausgegangen, dass kein Protest eingelegt wurde. Ist der zuständige Beamte nicht in der Lage, die Wohnungstitelurkunde zur Klage anzurufen, ist der zuständige Beamte befugt, eine Ersatzurkunde für die Wohnungstitelurkunde auszustellen.

Sobald der zuständige Beamte mit der Befugnis nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen hat, wird dies entsprechend durchgeführt.

Im Falle des endgültigen Urteils oder der Anordnung des Gerichtshofs, Änderungen zurückzuziehen oder vorzunehmen, hat der zuständige Beamte dies entsprechend dem Urteil oder der Anordnung des Gerichtshofs zu tun.

§ 25 Bei Verlust oder Beschädigung der Wohnungstitelurkunde im Hauptsubstanz kann der Eigentümer die Ersetzung der Wohnungstitelurkunde beantragen.

§ 26 Bei Erteilung des Ersatzes der Wohnungstitelurkunde nach § 24 oder § 25 entfällt die ursprüngliche Wohnungstitelurkunde, sofern das Gericht nichts anderes beschließt.

§ 27 Geht die im Büro des zuständigen Beamten aufbewahrte Kopie der Wohnungstitelurkunde in der Hauptsubstanz verloren oder ist sie beschädigt, ist der zuständige Beamte befugt, die Kopie des Inhabers der Wohnungstitelurkunde zur Prüfung aufzufordern und anzufordern Erstellen Sie eine neue Kopie unter Verwendung der Originalnachweise.

KAPITEL IV

Registrierung von Rechten und Rechtsakten

§ 28 Der nach diesem Gesetz zuständige Beamte ist der zuständige Beamte, der die Rechte und Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wohnung registriert.

§ 29 Jede Person, die die Rechte und Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wohnung nach diesem Gesetz registrieren möchte, muss die Wohnungstitelurkunde zur Registrierung beim zuständigen Beamten vorlegen

Im Falle eines Antrags auf Eintragung eines Rechts und eines Rechtsakts in einer Einheit akzeptiert der zuständige Beamte den Antrag auf Eintragung einer solchen Einheit und des Rechtsakts nur, wenn diese Einheit frei von jeglichen Verbindlichkeiten aus den Ausgaben ist gemäß § 18 ist ein diesbezügliches Zertifizierungsschreiben der Wohngemeinschaft vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass diese von den allerletzten Verbindlichkeiten befreit ist.

Der Manager stellt dem Miteigentümer innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags eine Bescheinigung aus, dass die Einheit frei von jeglichen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 ist, sofern der Miteigentümer die Zahlung des Betrags vollständig geleistet hat Schulden aus den Aufwendungen gemäß § 18.

Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten nicht für den Fall der Eintragung eines Rechts und eines Rechtsakts bei einer Eigentumsübertragung in einer Einheit vor der Eintragung der Eigentumswohnung.

§ 30 Für die Registrierung von Rechten und Rechtsakten, die für die Wohnung von Belang sind, gelten die Bestimmungen des Kapitels VI des Landesgesetzbuches, der Eintragung von Rechten und Rechtsakten sowie der Ministerialverordnung nach diesem Gesetz.

KAPITEL V

Juristische Wohnanlage

§ 31 Die Übertragung von Rechten an der Wohnung auf eine Person ohne Übertragung des gesamten Eigentums an der Wohnung in der Eigentumswohnung auf eine oder mehrere Personen, die die Rechte gemeinsam besitzen, erfolgt nur, wenn der Übertragungsgeber und der Erwerber die Rechte an der Wohnung hinterlegen Antrag auf Übertragung von Rechten an der Wohnung zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer juristischen Eigentumswohnung mit der Kopie des Reglements und dem Nachweis in der Eintragung einer Eigentumswohnung an den zuständigen Beamten.

Bei Feststellung der Richtigkeit registriert der zuständige Beamte die Übertragung der Rechte an der Wohnung auf den Erwerber und registriert gleichzeitig die juristische Wohnanlage nach Absatz 1 und veröffentlicht sie im Staatsanzeiger.

§ 32 Die Verordnungen müssen mindestens die folgenden Hauptangaben enthalten:

(1) Der Name der juristischen Wohnanlage muss auch die Worte “juristische Wohnanlage” enthalten.
(2) Ziele nach § 33
(3) Sitz der juristischen Wohnanlage.
(4) Höhe der Kosten der juristischen Wohnanlage, die die Miteigentümer zu tragen haben im Voraus.
(5) Verwaltung von gemeinsamem Eigentum
(6) Nutzung von persönlichem Eigentum und gemeinsamem Eigentum,
(7) Verhältnis des Eigentums an gemeinsamem Eigentum, das jeder Miteigentümer gemäß dem Antrag auf Eintragung einer Eigentumswohnung besitzt,
(8) Aufwandsquote bei Zahlung wird von Miteigentümern gemäß § 18
(9) geteilt. Weitere Angaben gemäß Ministerialverordnung.

Eine Änderung oder Ergänzung des Reglements, die bereits registriert wurde, kann nur durch Beschluss der Generalversammlung des gemeinsamen Eigentümers vorgenommen werden, und der Manager muss diese Änderung oder Ergänzung innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum, an dem das Reglement registriert wurde, beim zuständigen Beamten registrieren Die Hauptversammlung hat einen solchen Beschluss gefasst.

Ist der zuständige Beamte der Ansicht, dass eine solche Änderung oder Hinzufügung nicht gesetzeswidrig ist, registriert der zuständige Beamte diese Änderung oder Hinzufügung.

§ 33 Die ordnungsgemäß eingetragene juristische Wohnanlage hat den Status einer juristischen Person und hat die Ziele, das gemeinsame Vermögen zu verwalten und zu erhalten, mit der Befugnis, Handlungen zum Nutzen der genannten Ziele vorzunehmen. Sie steht jedoch im Einklang mit dem Beschluss der Miteigentümer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 34 Für den Fall, dass ein Teil der Eigentumswohnung nach dem Enteignungsgesetz enteignet wird, haben die Miteigentümer, deren Wohnungen enteignet wurden, keinen Anspruch auf das gemeinsame Eigentum. In diesem Fall sorgt die juristische Wohngemeinschaft dafür, dass die Miteigentümer, deren Wohnungen nicht enteignet wurden, den Preis den Miteigentümern, deren Rechte erloschen sind, gemeinsam erstatten. Es steht jedoch nach dem Verhältnis der einzelnen Miteigentümer das gemeinsame Eigentum zu.

Zum Zwecke der Entschädigung der Miteigentümer, deren Rechte nach Absatz 1 erloschen sind, wird davon ausgegangen, dass die Entschädigungsschuld Vorrang vor dem persönlichen Eigentum der Eigentümer hat, deren Wohnungen nicht in ähnlicher Weise enteignet wurden die Aufwendungen nach § 18 Abs. 2.

§ 35 Die juristische Wohnanlage hat einen Geschäftsführer, der eine normale Person oder eine juristische Person sein kann. Handelt es sich bei dem Manager um eine juristische Person, so ernennt diese juristische Person eine normale Person als die Person, die in der Eigenschaft als Manager für die juristische Person handelt.

§ 35/1 Der Manager darf nicht jünger als 25 Jahre sein und darf nicht die folgenden Verbote besitzen:

(1) Bankrott machen
(2) Eine inkompetente oder quasi-inkompetente Person.
(3) Wurde entlassen, entfernt oder aus dem öffentlichen Dienst, der Regierung oder privaten Organisation oder Agentur entlassen.
(4) Wurde inhaftiert von Endgültiges Urteil mit Ausnahme einer fahrlässigen oder geringfügigen Straftat.
(5) Wurde früher aufgrund von Korruption aus der Funktion eines Managers entfernt, oder sein Verhalten ist nachteilig oder moralisch mangelhaft.
(6) Unbezahlte Schulden sind die Aufwendungen nach § 18.

Handelt es sich bei dem Manager um eine juristische Person, muss die Person, die in der Eigenschaft eines Managers für diese juristische Person handelt, ebenfalls über die Qualifikationen verfügen und darf nicht über die in Absatz 1 beschriebenen Verbote verfügen.

§ 35/2 Die Ernennung des Geschäftsführers erfolgt im Einklang mit dem Beschluss der Generalversammlung des gemeinsamen Eigentümers gemäß § 49, und der so ernannte Geschäftsführer bringt die Nachweise oder den Arbeitsvertrag dem zuständigen Beamten innerhalb von dreißig Tagen ab dem. Zur Registrierung Termin mit der gemeinsamen Hauptversammlung hat der Beschluss gefasst.

§ 35/3 Der Geschäftsführer hat sein Amt niedergelegt

(1) Der Tod oder der Status einer juristischen Person ist abgelaufen.
(2) Rücktritt.
(3) Die im Arbeitsvertrag festgelegte Frist ist abgelaufen.
(4) Disqualifikation oder Verbot nach § 35 / 1,
(5) Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Ministerialverordnung oder Nichteinhaltung einer im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingung und Beschlussfassung der Hauptversammlung des gemeinsamen Eigentümers zur Streichung gemäß gemäß § 49.
(6) Die Hauptversammlung der Miteigentümer hat über die Abberufung entschieden.

§ 36 Der Geschäftsführer hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

(1) Die Ausführung der Arbeiten gemäß den Zielen des § 33 oder Beschluss des Reglements oder Beschluss der Generalversammlung der Miteigentümer ist jedoch nicht gesetzeswidrig.
(2) Im Notfall und in dringenden Fällen ist der Manager von sich aus befugt, die Geschäfte für die Sicherheit des Gebäudes so zu führen, wie es eine umsichtige Person mit seinem eigenen Eigentum tun sollte.
(3) Bereitstellung von Sicherheitsmaßnahmen oder Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Ordnung in der Eigentumswohnung.
(4) Vertretung der Eigentumswohnungen.
(5) Lassen Sie ein monatliches Einnahme- und Ausgabenkonto erstellen und senden Sie es an die Pinnwand, um die Miteigentümer innerhalb von fünfzehn Tagen ab Monatsende zu informieren. Diese relevante Ankündigung muss mindestens fünfzehn aufeinanderfolgende Tage veröffentlicht werden Tage.
(6) Verklagen auf Zwangsleistung eines Miteigentümers wegen überfälliger Aufwandsentschädigung nach § 18 ab einem Zeitraum von sechs Monaten.
(7) Sonstige nach der Ministerialverordnung vorgeschriebene Aufgaben.

Der Manager ist verpflichtet, seine Pflichten selbst zu erfüllen, es sei denn, die Geschäftsordnung oder der Beschluss der Hauptversammlung des gemeinsamen Eigentümers sehen vor, dass die andere Person beauftragt werden kann, in seinem Namen zu arbeiten, und dass die Person dies tut Die beauftragten Personen müssen anwesend sein, um ihre Aufgaben innerhalb der in den Verordnungen festgelegten Zeit zu erfüllen.

§ 37 Es gibt ein Condominium Corporate Committee, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die aus mindestens drei und höchstens neun Personen bestehen, die von der Hauptversammlung der gemeinsamen Eigentümer ernannt werden.

Die Mitglieder bleiben jeweils für zwei Jahre im Amt. Für den Fall, dass ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit sein Amt niederlegt oder zusätzlich ein Mitglied bestellt wird, während dessen die bereits bestellten Mitglieder noch eine Amtszeit haben, hat das so bestellte Mitglied eine Amtszeit in Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit der bereits ernannten Mitglieder.

Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 2 üben die nach Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus, bis die neu ernannten Mitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen.

Ein Mitglied, das sein Amt verlässt, kann wiederernannt werden, ist jedoch nicht berechtigt, ein Amt zu übernehmen, das länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten dauert, es sei denn, es kann nicht festgestellt werden, dass eine andere Person das Amt innehat.

Bei den Ernennungen der Mitglieder hat der Manager diese Ernennungen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum, an dem die Generalversammlung des gemeinsamen Inhabers einen Beschluss über diese Ernennungen gefasst hat, beim zuständigen Beamten zu registrieren.

§ 37/1 Als Mitglied können bestellt werden:
(1) ein Miteigentümer oder sein Ehegatte,
(2) ein gesetzlicher Erbe, Verwahrer oder Kurator, wenn ein Miteigentümer minderjährig oder inkompetent ist oder quasi inkompetente Person.
(3) Ein Vertreter der Eigentumswohnungsgesellschaft in dem Fall, in dem die Eigentumswohnungsgesellschaft Miteigentümer ist.

Besteht der Eigentümer einer Einheit aus mehreren Miteigentümern, kann nur eine Person als Mitglied bestellt werden.

§ 37/2 Eine Person, die zur Ernennung zum Mitglied berechtigt ist, darf die folgenden Verbote nicht besitzen:

(1) Eine minderjährige, eine inkompetente oder eine quasi inkompetente Person,
(2) Wurde von der Hauptversammlung des gemeinsamen Eigentümers von der Position eines Mitglieds entbunden oder aufgrund von Korruption aus dem Amt des Geschäftsführers entfernt, oder sein Verhalten ist nachteilig oder moralisch mangelhaft.
(3) Wurde entlassen, entfernt oder aus einem Regierungsdienst, einer Regierung oder einer privaten Organisation oder Behörde entlassen, weil sie wegen Fehlverhaltens angeklagt wurden.
(4) Wurde mit Ausnahme einer fahrlässigen oder geringfügigen Straftat inhaftiert.

§ 37/3 Neben der Amtsniederlegung nach Ablauf der Amtszeit tritt ein Mitglied mit Amtsniederlegung in Kraft

(1) Tod,
(2) Rücktritt,
(3) Keine Person im Sinne von § 37/1 zu sein oder die Verbote im Sinne von § 37/2 zu haben,
(4) Die Hauptversammlung der Miteigentümer hat einen Beschluss gemäß § 37/1 gefasst 44, ihn aus der Position zu entlassen.

§ 37/4 Der Ausschuss (Vorstand) wählt ein Mitglied zum Vorstandsvorsitzenden und kann ein Mitglied zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden wählen.

§ 37/5 Der Vorstandsvorsitzende beruft die Mitglieder zu einer Vorstandssitzung ein. Falls mindestens zwei Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer Vorstandssitzung eingereicht haben, setzt der Vorstandsvorsitzende den Termin für diese Sitzung innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum fest eine solche Anfrage erhalten.

§ 37/6 In der Ausschusssitzung (Vorstandssitzung) müssen mindestens die Hälfte der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig sein.

Ist der Vorstandsvorsitzende in der Ausschusssitzung nicht anwesend oder nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, führt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende den Vorsitz als Vorsitzender der Sitzung, in Abwesenheit des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder sogar in seiner gegenwart kann er seinen auftrag jedoch nicht erfüllen, die anwesenden mitglieder wählen ein mitglied zum vorsitzenden der verwaltungsratssitzung.

Der Beschluss der Versammlung wird mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei der Stimmabgabe hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter eine zusätzliche Stimme als Stimmabgabe.

§ 38 Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

(1) Überwachung der Kontrolle über die Geschäftsführung der Eigentumswohnungen.
(2) Ernennung eines Mitglieds zur Übernahme der Pflichten des Managers der Eigentumswohnungen, falls kein Manager vorhanden ist oder der Manager nicht in der Lage ist, normale Pflichten von mehr als sieben Tagen zu erfüllen.
(3) Die Vorstandssitzung ist mindestens halbjährlich einzuberufen.
(4) Sonstige nach der Ministerialverordnung vorgeschriebene Pflichten.

§ 38/1 Die Kapitalgesellschaft erstellt mindestens alle zwölf Monate eine Bilanz, die als Rechnungsjahr dieser Kapitalgesellschaft gilt.

Die Bilanz nach Absatz 1 muss die Angaben zur Höhe der Immobilien und Verbindlichkeiten der Eigentumswohnungen sowie die Quittungsabrechnung enthalten und von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und dann der Hauptversammlung der gemeinsamen Eigentümer zur Genehmigung innerhalb von 120 Tagen vorgelegt werden ab dem Datum, an dem das Rechnungsjahr endet.

§ 38/2 Die Kapitalgesellschaft erstellt mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin einen Jahresbericht mit dem Betriebsergebnis zur Vorlage bei der Hauptversammlung der Miteigentümer und dem Vorschlag der Bilanz. Die Fotokopien dieser Dokumente werden den Miteigentümern zugesandt für das Treffen.

§ 38/3 Die Gesellschaft hat den Geschäftsbericht mit dem Betriebsergebnis und der Bilanz einschließlich der Satzung in der Gesellschaftssitzung der Gesellschaft zu führen, um den zuständigen Beamten oder Miteigentümern eine gemeinsame Überprüfung zu ermöglichen.

Die Eigentumswohnungsgesellschaft muss den Jahresbericht mit dem Betriebsergebnis und der Bilanz nach Absatz 1 mindestens zehn Jahre lang ab dem Datum der Genehmigung durch die Hauptversammlung der gemeinsamen Eigentümer aufbewahren.

§ 39 Die juristische Wohnanlage kann das Recht des Miteigentümers ausüben, das gesamte gemeinsame Vermögen bei der Verteidigung von Dritten abzudecken oder die Rückgabe von Eigentum zum Nutzen aller Miteigentümer zu verlangen.

§ 40 Die Miteigentümer zahlen an die juristische Wohnanlage für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der juristischen Wohnanlage folgendes Geld:
(1) Kosten der juristischen Wohnanlage, die der Eigentümer jeder Wohnung im Voraus zu zahlen hat.
(2) Mittel bei Aufnahme von Tätigkeiten im Rahmen des Reglements oder des Beschlusses der Generalversammlung.
(3) Sonstige Gelder zur Durchführung des Hauptversammlungsbeschlusses unter den von der Hauptversammlung festgelegten Bedingungen.

§ 41 Zur Geltendmachung von Forderungen aus den Aufwendungen nach § 18 hat die juristische Wohngemeinschaft folgende Vorzugsrechte:

(1) Vorzugsrechte im Zusammenhang mit den Aufwendungen nach § 18 Abs. 1 sind zu berücksichtigen als Vorzugsrechte gleicher Art wie die Vorzugsrechte nach § 259 Abs. 1 BGB und über das bewegliche Vermögen hat der Eigentümer der besagten Wohnung in seine Wohnung gebracht.
(2) Vorzugsrechte hinsichtlich der Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 gelten als Vorzugsrechte gleicher Art wie die Vorzugsrechte nach § 273 (1) des Zivil- und Handelsgesetzbuches und über das persönliche Eigentum jedes Eigentümers der Wohnung.

Vorzugsrechte gemäß Absatz 2: Hat der Manager dem zuständigen Beamten die Beschreibung der Forderung ordnungsgemäß vorgelegt, gilt dies als vorrangig für die Hypothek.

§ 42 Die Verwaltungsgesellschaft veranlasst die Einberufung einer Hauptversammlung, die als erste ordentliche Hauptversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Eintragung der Eigentumswohnungsgesellschaft gilt, damit die Versammlung den Verwaltungsrat ernennen und die Einberufung prüfen kann Die Satzung und der Manager wurden gemäß dem Antrag auf Registrierung der bereits eingereichten Eigentumswohnungsgesellschaft registriert.

Erteilt die ordentliche Hauptversammlung keine Zustimmung zu den Bestimmungen oder der Geschäftsführung gemäß Absatz 1, so prüft die ordentliche Hauptversammlung die Änderung oder Modifikation dieser Satzung oder der Geschäftsführung oder deren Aufhebung und ernennt dann auch eine Geschäftsführung.

§ 42/1 Der Vorstand veranlasst die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung einmal jährlich innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum, an dem das Rechnungsjahr der Kapitalgesellschaft endet, um folgende Geschäfte zu tätigen:

(1) Prüfung der Bilanz zur Genehmigung,
(2) Prüfung des Jahresberichts,
(3) Bestellung eines Abschlussprüfers,
(4) Prüfung sonstiger Angelegenheiten.

§ 42/2 Erforderlichenfalls haben folgende Personen das Recht, bei Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen:

(1) der Geschäftsführer,
(2) der Ausschuss durch Beschluss, der die Hälfte der Vorstandssitzung überschreitet,
(3) Miteigentümer mit mindestens zwanzig Prozent (20%) der Gesamtstimmen der Miteigentümer, die ein Schreiben mit der Bitte um Einberufung zur Vorlage beim Vorstand unterzeichnet haben. In diesem Fall veranlasst der Vorstand die Einberufung der Versammlung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum des Eingangs eines solchen Antrags. Versäumt der Verwaltungsrat die Einberufung der Versammlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so haben die Miteigentümer der vorgenannten Nummer das Recht, die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung durch Ernennung einer Person zu ihrem Vertreter in der Erteilung von Schreiben vom zu veranlassen Einladung zur Teilnahme an der Versammlung.

§ 42/3Bei der Einberufung zur Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftliche Briefe mit Orts-, Datum-, Uhrzeit- und Versammlungsplänen sowie den der Versammlung vorzulegenden Angelegenheiten mit angemessenen Einzelheiten an die Miteigentümer zu richten .

§ 43 Bei einer Mitgliederversammlung sind die Versammlungsteilnehmer mit einer Gesamtstimme von mindestens einem Viertel der Gesamtstimmzahl beschlussfähig.

Stellen die an der Versammlung teilnehmenden Miteigentümer nicht das in Absatz 1 festgelegte Quorum dar, so wird eine neue Versammlung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der vorherigen Versammlung einberufen. die letztgenannte Hauptversammlung hat keine Vollmacht, dass das Quorum gebildet wird.

Dem Manager oder Ehepartner des Managers ist es untersagt, den Vorsitz der Hauptversammlung zu führen.

§ 44 Der Hauptversammlungsbeschluss kommt mit der Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Miteigentümer zustande, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 45 Bei der Stimmabgabe hat jeder Miteigentümer die Stimmen nach Maßgabe seines Eigentums am gemeinsamen Vermögen.

Hat ein Miteigentümer mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen, verringert sich die Stimmenzahl, um der Gesamtstimmenzahl aller anderen Miteigentümer zu entsprechen.

§ 46 Besteht eine Verordnung, die vorsieht, dass bestimmte Miteigentümer insbesondere die Kosten tragen, so sind nur diese Miteigentümer berechtigt, an den Beschlüssen über die genannten Kosten mit der Anzahl der Stimmen eines jeden Miteigentümers nach Maßgabe der zu stimmen die in den Vorschriften nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Zuteilung.

§ 47 Ein Miteigentümer kann der anderen Person bei der Stimmabgabe in seinem Namen einen schriftlichen Stimmrechtsvertreter erteilen. Ein Stimmrechtsvertreter kann jedoch keinen schriftlichen Stimmrechtsvertreter erhalten, der die Stimmabgabe in einer Sitzung von mehr als drei Einheiten vornimmt.

Den folgenden Personen ist es untersagt, eine Stimmrechtsvertretung für einen Miteigentümer zu erhalten:

  1. Vorstandsmitglieder und deren Ehepartner,
  2. Der Manager und sein Ehepartner,
  3. Mitarbeiter oder Angestellte des Condominium Corporate oder Auftragnehmer des Condominium Corporate,
  4. Mitarbeiter oder Angestellte des Managers für den Fall, dass der Verwalter ein Unternehmen ist.

§ 48 Ein Beschluss über folgende Angelegenheiten muss mindestens die Hälfte der Stimmen der Miteigentümer haben:

  1. Erwerb von Immobilien oder Annahme als Geschenk von Immobilien, wobei die belastete Gebühr das gemeinsame Eigentum ist,
  2. Eine Disposition von gemeinsamem Eigentum ist die Immobilie,
  3. Die Erlaubnis eines Miteigentümers, auf eigene Kosten eine Einheit zu errichten, zu dekorieren, zu ändern, zu ändern oder zu ergänzen, die sich nachteilig auf das gemeinsame Eigentum oder die äußeren Merkmale der Eigentumswohnung auswirkt,
  4. Eine Änderung oder Änderung der Satzung in Bezug auf die Nutzung oder Verwaltung des gemeinsamen Eigentums,
  5. Eine Änderung oder Änderung des Verhältnisses der gemeinsamen Ausgaben in der Satzung gemäß § 32 Abs. 8,
  6. Eine Konstruktion, die als Änderung, Ergänzung oder Modifikation des gemeinsamen Eigentums angesehen wird,
  7. Eine Anordnung zur Verwertung aus dem gemeinsamen Besitz.

Stellt die Anzahl der Miteigentümer, die an einer Sitzung teilnehmen, nicht die in Absatz 1 festgelegte Anzahl dar, so wird eine neue Sitzung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Einberufung der vorangegangenen Sitzung einberufen und ein Beschluss zu der in Absatz 1 genannten Angelegenheit gefasst in dieser neuen Sitzung müssen die Stimmen von mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen der Miteigentümer erhalten.

§ 49 Ein Beschluss über folgende Angelegenheiten erhält die Stimmen von mindestens einem Viertel der Gesamtstimmen der Miteigentümer:

(1) Ernennung oder Abberufung des Managers,
(2) Bestimmung über die Tätigkeit, die der Manager ausüben kann, um die andere Person in seinem Namen zu beauftragen.

§ 50 Im Falle des Totalschadens der Eigentumswohnung oder eines Teils der Eigentumswohnung aber mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Wohnungen, wenn die Miteigentümer durch Beschluss nach § 48 beschließen, den Teil der Eigentumswohnung zu errichten oder zu reparieren Wenn das Gebäude beschädigt ist, muss die juristische Wohnanlage den beschädigten Gebäudeteil errichten oder reparieren, um ihn in einen guten Zustand zu versetzen.

Wenn die Wohnanlage teilweise beschädigt ist, jedoch weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Wohnungen, beschließt die Mehrheit der Miteigentümer der beschädigten Wohnungen, den Schaden zu errichten oder zu reparieren, so errichtet oder repariert die juristische Wohnanlage den Schaden um es wieder in einen guten Zustand zu bringen.

Aufwendungen für den Bau oder die Instandsetzung des beschädigten Gebäudes, bei dem es sich um das gemeinsame Eigentum handelt, hat jeder Miteigentümer der Eigentumswohnung nach dem Verhältnis zu zahlen, in dem jeder Miteigentümer das gemeinsame Eigentum besitzt. In Bezug auf die Kosten für den Bau oder die Reparatur des Teils, der persönliches Eigentum ist, trägt der Eigentümer der beschädigten Wohnung diese.

Die nach Absatz 1 oder 2 neu errichtete Wohnung gilt als Ersatz für die ursprüngliche Wohnung, und die ursprüngliche Wohnungstitelurkunde gilt als Wohnungstitelurkunde für die neu errichtete Wohnung. Stimmen die Angaben in der ursprünglichen Wohnungstitelurkunde nicht mit denen der neu errichteten Wohnung überein, ist der zuständige Beamte befugt, dies zu korrigieren.

Kommt es zu einem Beschluss, den beschädigten Gebäudeteil nach Absatz oder Absatz 2 nicht zu errichten oder zu reparieren, gilt § 34 entsprechend .

Hat der Eigentümer der Wohnung, der den beschädigten Teil nicht gebaut oder repariert hat, von den Miteigentümern eine Entschädigung für den Preis des gemeinsamen Eigentums erhalten, wird die Eigentumsurkunde der Wohnung widerrufen und der Eigentümer sendet sie zurück an Der zuständige Beamte hat innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Entschädigung für den Preis des gemeinsamen Eigentums für die Erklärung des Widerrufs in der Eigentumsurkunde sowohl die Kopie des Eigentümers der Wohnung als auch die Kopie, die im Büro des zuständigen Beamten aufbewahrt wird, zu überprüfen Der Beamte und der zuständige Beamte veröffentlichen den Widerruf der Wohnungstitelurkunde im Staatsanzeiger.

KAPITEL VI

Widerruf der Eigentumswohnung

§ 51 Die bereits angemeldete Eigentumswohnung kann aus einem der folgenden Gründe widerrufen werden
(1) Falls die Anmeldung einer juristischen Eigentumswohnung noch nicht erfolgt ist, beantragt der Anmelder die Anmeldung einer Eigentumswohnung oder der Erwerber des Eigentums an allen Wohnungen in der Eigentumswohnung in jedem Fall den Widerruf einer Eigentumswohnung beantragen.
(2) Miteigentümer beschließen einstimmig, die Eigentumswohnung zu widerrufen.
(3) Die gesamte Eigentumswohnung wird beschädigt und Miteigentümer beschließen, das Gebäude nicht erneut zu errichten.
(4) Die gesamte Eigentumswohnung wurde nach dem Gesetz über die Enteignung von unbeweglichem Vermögen enteignet.

§ 52 Wird die Eigentumswohnung aus Gründen des § 51 Abs. 1 widerrufen, so hat der Antragsteller den Antrag auf Widerruf der Eigentumswohnung in der vom Minister dem zuständigen Beamten vorgeschriebenen Form einzureichen.

Nachdem das zuständige Amt dies für ordnungsgemäß befunden hat, registriert der zuständige Beamte den Widerruf der Eigentumswohnung und veröffentlicht den Widerruf der Eigentumswohnung im Regierungsanzeiger.

Sobald die Registrierung des Widerrufs der Eigentumswohnung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde, gelten die Bestimmungen in § 54 und § 55 entsprechend.

§ 53 Wurde die Eigentumswohnung aus Gründen des § 51 Abs. 2 oder 3 widerrufen, so hat der Verwalter der juristischen Eigentumswohnung den Antrag auf Eintragung des Widerrufs der Eigentumswohnung in der vom Minister vorgeschriebenen Form zu stellen an den zuständigen Beamten zusammen mit der Wohnungstitelurkunde und der Kopie des Sitzungsprotokolls der Miteigentümer mit dem Beschluss, die Eigentumswohnung zu widerrufen, oder dem Beschluss, die Eigentumswohnung nicht erneut zu errichten, unterzeichnet der Verwalter der juristischen Eigentumswohnung eine Bescheinigung über die Richtigkeit der Kopie In jedem Fall wird der Beschluss innerhalb von dreißig Tagen nach der Versammlung der Miteigentümer gefasst.

Wenn der zuständige Beamte der Ansicht ist, dass es in gutem Zustand ist, wird die Registrierung des Widerrufs der Eigentumswohnung akzeptiert und die Registrierung des Widerrufs der Eigentumswohnung wird im Regierungsanzeiger veröffentlicht.

§ 54 Nach erfolgter Eintragung des Widerrufs der Eigentumswohnung gemäß § 52 oder § 53 wird die Wohnungstitelurkunde dieser Eigentumswohnung widerrufen und der zuständige Beamte vermerkt den Widerruf in der Abschrift des Eigentümers von Die Wohnung und die Kopie werden im Büro des zuständigen Beamten aufbewahrt.

Der zuständige Beamte ist befugt, eine schriftliche Mitteilung über die Rückgabe der Kopie des Eigentümers der widerrufenen Wohnung durch den Eigentümer oder die Person, die zur Ausführung nach Absatz 1 im Besitz ist, und den Eigentümer der Wohnung oder die Person, die im Besitz ist, zu erstellen Die Wohnungsurkunde ist dem zuständigen Beamten innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung zuzusenden.

§ 55 Der zuständige Beamte übersendet dem Land die Kopie der Eigentumsurkunde der widerrufenen Wohnung, die im Büro des zuständigen Beamten aufbewahrt wird, mit dem Vermerk des Widerrufs nach § 54 zusammen mit der Kopie des Antrags auf Eintragung des Widerrufs der Wohnung Zuständiger Beamter zur Eintragung in den Index für die Eintragung der ursprünglichen Grundbuchurkunde, aus der die Namen der Miteigentümer hervorgehen, wie sie im Antrag auf Eintragung des Widerrufs der Eigentumswohnung als kollektives Eigentum bei der Ration hervorgehen, in der jeder Miteigentümer das Eigentum hat das gemeinschaftliche Eigentum zusammen mit den Einzelheiten der Verpflichtung, wie sie in der besagten Wohnungstitelurkunde aufgeführt sind.

Wenn der zuständige Landesbeamte den Eintrag in die Grundbuchurkunde gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß vorgenommen hat, unterliegt dieses Land nicht mehr den Bestimmungen dieses Gesetzes, und der zuständige Landesbeamte gibt die besagte Grundbuchurkunde an den Eigentümer zurück.

* Ein Ausländer oder eine juristische Person im Sinne von § 19, deren Name als Eigentümer in der Grundbesitzurkunde als Ergebnis der Eintragung der Auflösung einer Eigentumswohnung gemäß Absatz 1 aufgeführt ist, muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Teil seines Grundstücks darüber verfügen Jahr ab dem Datum der Registrierung der Auflösung der Eigentumswohnung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Verfügung, so gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 quinque entsprechend .

§ 56 Wird die Eigentumswohnung aus dem in § 51 Abs. 4 genannten Grund widerrufen, wird die Wohnungstitelurkunde widerrufen, und der zuständige Beamte registriert den Widerruf der Eigentumswohnung und veröffentlicht den Widerruf dieser Eigentumswohnung im Staatsanzeiger .

Im Falle des ersten Absatzes wird der Eintrag in den Index für die Registrierung der Wohnungstitelurkunde der Wohnung und der ursprünglichen Landtitelurkunde gemäß den Vorschriften des Ministerialreglements ausgeführt.

§ 57 Bei Eintragung des Widerrufs der Eigentumswohnung wird die juristische Eigentumswohnung aufgelöst, und die Gesellschafterversammlung ernennt innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintragung der Auflösung der Eigentumswohnung einen Liquidator.

§ 58Der Liquidator ist befugt, über das gemeinsame Vermögen, das bewegliches Vermögen ist, zu verfügen, es sei denn, die Versammlung der Miteigentümer beschließt etwas anderes.

§ 59 Für die Liquidation von juristic condominium mutatis mutandis gelten die Bestimmungen des Zivil- und Handelsgesetzbuches, Titel XXII , Personengesellschaften und Gesellschaften, Kapitel V , Liquidation von eingetragenen Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften . § 60 Nach Beendigung der Liquidation wird das verbleibende Vermögen auf die Miteigentümer aufgeteilt, entsprechend dem Verhältnis, in dem jeder Miteigentümer das Eigentum an dem gemeinsamen Vermögen besitzt.

KAPITEL VI-1

§ 60/1 In Übereinstimmung mit diesem Gesetz hat der zuständige Beamte folgende Befugnisse:

1) Übermittlung eines Schreibens an jede Person, die diese Person auffordert, eine Erklärung abzugeben, den Sachverhalt zu erläutern oder eine schriftliche Erklärung abzugeben oder Unterlagen, Konten, Register oder Nachweise vorlegen, um eine Gegenleistung oder eine Überprüfung der Leistung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz zu belegen.
(2) Eingabe des zur Eintragung beantragten Grundstücks oder Gebäudes als Eigentum der Eigentumswohnung oder des Grundstücks, des Gebäudes oder der Räumlichkeiten als gemeinsames Eigentum der Eigentumswohnung, um Nachforschungen über den Sachverhalt anzustellen, Unterlagen oder Nachweise zu überprüfen, um die Gegenleistung zu untermauern oder die Leistung in zu überprüfen Einhaltung dieses Gesetzes.
(3) Anhängen von Dokumenten, Konten, Registern oder Nachweisen zum Zwecke der Nachprüfung und Weiterverfolgung des Falls nach diesem Gesetz.

Der zuständige Beamte darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 nicht nach der Strafprozessordnung drohen oder recherchieren.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 durch den zuständigen Beamten bieten verbundene Personen diesem zuständigen Beamten angemessene Erleichterungen.

§ 60/2 Der zuständige Beamte hat bei der Ausübung seines Dienstes den Ausweis der ihm nahestehenden Person (en) vorzulegen.

Der Personalausweis des zuständigen Beamten muss dem vom Minister festgelegten Formular entsprechen.

§ 60/3 Bei der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz sind die zuständigen Beamten die Beamten nach dem Strafgesetzbuch.

KAPITEL VII

Gebühren und Kosten

§ 61 Anmeldung und Registrierung von Eigentumswohnungen oder juristischen Eigentumswohnungen, Anmeldung und Registrierung für den Widerruf von Eigentumswohnungen, Änderung des Reglements, Ausstellung von Eigentumswohnungen oder Ersatz von Eigentumswohnungen, Anmeldung und Registrierung und Registrierung von Eigentumswohnungen Rechte und Rechtsakte oder sonstige Geschäfte im Zusammenhang mit der Wohnung hat der Antragsteller die Gebühren und Auslagen zu zahlen, die im Ministerialreglement vorgesehen sind.

§ 62 Für die Erhebung von Gebühren nach diesem Gesetz gelten die Bestimmungen des Landesgesetzbuches unter Kapitel 11 – Gebühren entsprechend.

Kapitel VIII

Strafe

§ 63 Wer gemäß § 6 Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden ist und gegen § 1 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Abs. 1 verstößt, ist zur Bestrafung einer Geldstrafe von höchstens 100.000 Baht verpflichtet.

§ 64 Wer gegen § 6/1 Abs. 2 verstößt, ist zur Bestrafung einer Geldstrafe von fünfzigtausend Baht bis zu einhunderttausend Baht verpflichtet.

§ 65 Wer gegen § 17 Abs. 1 verstößt, ist für die Dauer eines solchen Verstoßes zur Bestrafung einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Baht und einer zusätzlichen Geldstrafe von höchstens 5 000 Baht pro Tag verpflichtet.

§ 66 Ein Ausländer oder eine juristische Person, die gesetzlich als Ausländer eingestuft ist und einen zuständigen Beamten nicht über die in § 19 penta Abs. 2, § 19 septem, § 19 octo, § 19 novem, § 19 decem und § 19 decem genannten Tatsachen informiert 19 linquere innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Bestrafung einer Geldstrafe von höchstens zehntausend Baht und einer zusätzlichen Geldstrafe von höchstens fünfhundert Baht pro Tag während des Zeitraums eines solchen Verstoßes haftbar.

§ 67 Wer in der Eigenschaft eines Eigentümers für einen Ausländer oder eine juristische Person ein Eigentum an einer Einheit besitzt, der gilt als Ausländer, ungeachtet dessen, ob ein solcher Ausländer oder eine juristische Person das Recht hat, ein Eigentum an einer Einheit gemäß zu halten Dieses Gesetz haftet für die Bestrafung einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe von höchstens zwanzigtausend Baht oder beidem, und die Bestimmungen von § 19 Abs. 4 Penta gelten entsprechend .

§ 68 Wer gegen § 29 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 verstößt, hat für die Dauer der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von höchstens fünfzigtausend Baht und eine zusätzliche Geldstrafe von höchstens fünfhundert Baht pro Tag zu verhängen.

§ 69 Jeder Geschäftsführer verstößt oder beachtet nicht nach § 32 Abs. 2, § 35/2, § 37 Abs. 5 und § 42 Abs. 1, die Strafe beträgt eine Geldstrafe von höchstens 5.000 Baht.)

§ 70 Der Vorstandsvorsitzende, der gegen § 37/5 und § 38 Abs. 3 verstößt, haftet für die Bestrafung einer Geldstrafe von höchstens 5.000 Baht.

§ 71 Jede Eigentumswohnung, die gegen die §§ 38/1, 38/2 und 38/3 verstößt oder diese nicht einhält, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Baht geahndet.

Begeht eine Eigentumswohnungsgesellschaft eine Straftat nach Absatz 1, so haftet der jeweilige Verwalter auch für die nach Absatz 1 vorgesehene Bestrafung, sofern nicht nachweisbar ist, dass er an einer solchen Straftat nicht beteiligt ist.

§ 72 Ein Miteigentümer, der unter Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Bauarbeiten, Ausstattungen, Änderungen, Umbauten oder Ergänzungen an seinem Gerät vornimmt, hat eine Geldstrafe von höchstens 100 000 Baht zu verhängen.

§ 73 Wer gegen eine Anordnung verstößt, eine behördliche Pflicht nach § 60/1 behindert oder einer behördlichen Pflicht nach § 60/1 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechstausend Baht oder beidem bestraft .

Gegengezeichnet:

S. Hotrakitya

Stellvertretender Ministerpräsident

 

Haftungsausschluss : Trotz größter Sorgfalt können wir jedoch keine Fehler ausschliesen und somit auch keine Haftung für den hier veröffentlichen Text übernehmen.

 

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