Hausbesitz in Thailand – Haus in Thailand kaufen
Möglichkeiten und Bestimmungen für den Hausbesitz / Hauskauf in Thailand
Für den Hauskauf in Thailand gibt es die folgenden Dinge zu beachten :
In Deutschland gilt der Grundsatz : Grund und Boden zieht an, was bedeutet, dass der Grundstückseigentümer in Deutschland immer auch der Eigentümer aller Gebäude ist, die fest mit dem Grundstück verbunden sind. Dies ist in Thailand nicht so : Der Eigentümer eines Hauses kann, aber muss nicht der Eigentümer des Grunstücks sein.
Das sollte man beim Immobilienkauf auch immer beachten, damit man nicht möglicherweise ein Grundstück kauft, nicht aber das daraufstehende Haus.
Nun ist es Ausländern in Thailand verboten, ein Grundstück zu besitzen. Ausnahmen gibt es nur für Grossinvestoren.
Aber ein Ausländer kann ohne Probleme Eigentümer eines Hauses werden. Also könnte er – mit Genehmigung – z.B. ein Haus auf das Grundstück seiner Frau / Freundin bauen und alleiniger Eigentümer des Hauses sein. Allerdings kann dies wie man sich unschwer vorstellen kann, auch leicht zu Problemen führen, z.B. wenn der Eigentümer des Grundstückes den Zugang zum Haus erschwert oder unmöglich macht. Auch lässt sich, falsch später mal gewollt, ein Haus “ohne” Grundstück schlecht verkaufen.
Also sollte man vielleicht eher über andere Möglichkeiten nachdenken :
Pacht des Grundstückes zum Zwecke des Hausbesitz
Man pachtet das Land. Dies ist in Thailand auf 30 Jahre möglich und wird auch im Grundbuch eingetragen. Vertraglich kann man eine Verlängerung für weitere 30 Jahre vereinbaren. Diese Verlängerungsoption wird allerdings nicht im Grundbuch eingetragen und es könnte bei der Durchsetzung dieser Vereinbarung eventuell zu Problemen kommen. Auf dem gepachteten Land kann man dann sein Haus bauen und auch Eigentümer des Hauses sein. Da man das Land gepachtet hat kann der Eigentümer des Grundstückes den Hausbesitzer nicht “ärgern”.
Hauskauf und Grundstückskauf im Namen eines thailändischen Partners mit Wohnrecht
Man kauft Grundstück und Haus im Namen eines thailändischen Partners und lässt sich zur Absicherung von Hausbesitz ein 30 – jähriges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen. Die Möglichkeit wird allerdings in Thailand zunehmend bei Grundbuchämtern abgelehnt, wenn man mit dem thailändischen Partner verheiratet ist. Begründung : Der Ehepartner könnte einen ja sowieso nicht vor die Tür setzen. Daraus sollte man aber nicht den Rückschluss ziehen, dass man als Ehepartner ausreichend abgesichert ist.
Bei dieser Option kann der thailändische Partner zwar theoretisch verkaufen, aber das Wohnrecht bleibt dadurch unberührt. Auch dürfte es wohl sehr schwer bis fast unmöglich sein eine Immobilie mit Wohnrecht zu verkaufen.
Hausbesitz mit Absicherung durch eine eingetragene Grundschuld
Bei dieser Variante kauft man wiederum die Immobilie auf den Namen eines thailändischen Partners und lässt sich gleichzeitig ein Grundschuld eintragen. Bei dieser Konstellation kann der Eigentümer das Haus mit Grundstück zwar verkaufen, aber bei der Umschreibung am Grundbuchamt muss sichergestellt werden, dass der Gläubiger sein Geld bekommt. Ohne Unterschrift des Gläubigers also keine Umschreibung.
Hauskauf im Namen einer Firma (Thai Company Ltd.)
Eine weit verbreitete Form in Thailand ist, dass sich der Hausbesitz / Grundbesitz im Namen einer Firma befindet. Hierbei wird der Käufer “Grossanteilseigner” und Direktor einer Firma, die dann Eigentümer der Immobilie wird. Dies hat den Vorteil, dass man als Direktor dieser Firma praktisch gesehen mit der Immobilie machen kann was man will.
Mehr zu dem Thema lesen Sie hier : Firma in Thailand
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