Erbrecht und Testament in Thailand – Pattaya Immobilien 24
Testament in Thailand : Erbrecht – Betrachtung aus der Sicht eines Ausländers

Ohne Testament kann es in Thailand für die Erben sehr aufwendig, wenn auch nicht unmöglich, werden, an das Erbe zu kommen.
Zunächst die Betrachtung aus der Sicht eines Erblassers :
Im Testament kann der Erblasser, genau wie in Deutschland, festlegen, wer welche Vermögenswerte im Falle des Todes des Erblassers erhält. Von den Erben wird in der Regel eine Kopie des Reisepasses oder der ID-Karte dem Testament beigelegt. In dem Testament sollte auch gleich der Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Da der Testamentsvollstrecker in Thailand zwar nicht unbedingt in der Theorie, aber in der Praxis mehr Macht hat als in Deutschland, sollte man diesen mit Bedacht auswählen.
Weiterhin sollte man auch eine Regelung treffen, wenn dem Erblasser und dem Haupterben gleichzeitig etwas zustösst.
Wichtig zu wissen, dass es in Thailand im Gegensatz zu Deutschland kein Pflichtteilsrecht gibt. Nach der gesetzlichen Erbfolge in Thailand wird das Vermögen zwischen dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies ist aber dispositives Recht und kann durch das Testament geändert werden.
Eine Thai Company Ltd. (z.B. eine die Land besitzt) kann genauso vererbt werden wie z.B. eine Eigentumswohnung. Dabei werden dann die Geschäftsanteile vererbt.
Betrachtung aus Sicht eines deutschen / ausländischen Erben :
Grundsätzlich kann auch ein Deutscher bzw. Ausländer in Thailand uneingeschränkt erben. Ein thailändischer Staatsbürger kann somit z.B. dem deutschen Ehepartner oder auch Freund alles vererben, Geld, Immobilien, Firmenvermögen usw.
[Aktualisiert] Auf Grund des Ausländerrechts in Thailand gibt es aber Besonderheiten : Zwar kann ein Ausländer von einem thailändischen Staatsbürger sehr wohl Immobilien vererbt bekommen, auch Grundstücke. Da es aber dem Ausländer in Thailand untersagt ist, Grundstücke zu besitzen, kann der ausländische Erbe sich eben nur als Erbe bzw. Testamentsvollstrecker im Grundbuch (Chanott) eintragen lassen. Er kann die Immobilie in dieser Form nutzen und auch jederzeit verkaufen und zwar beides zeitlich uneingeschränkt. Allerdings kann er das Grundstück nicht beleihen und auch keine Nutzungsrechte im Grundbuch an Dritte übertragen.
Anmerkung : Der vorherige Absatz wurde im Oktober 2020 aktualisiert und überarbeitet, da die vorherige Version in weiten Teilen fehlerhaft war. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Eventuell besteht noch die Möglichkeit, dass Grundstück an eine Firma (Thai Ltd.) zu übertragen, an der der Erbe dann beteiltigt ist. Siehe hierzu auch : Hauskauf im Namen einer Company
Bei einer Eigentumswohnung wäre es dann unproblematisch, wenn innerhalb des Gebäudes die Ausländerquote noch unter 49 % liegt. In diesem Fall könnte das Erbe – die Eigentumswohnung – auf den Erben übertragen werden.
Auch das Erben von Geschäftsanteilen ist grundsätzlich für Ausländer kein Problem. Allerdings kann es sein, dass die Firma in einem solchen Fall ihre Geschäftstätigkeit
Es ist sicherlich empfehlenswert, für detaillierte Auskünfte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Gerne können Sie sich von uns einen Anwalt empfehlen lassen : Kontakt
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Stichworte :
Erben Thailand, Erbrecht, Testament Thailand















